WILLKOMMEN IN DER ZUKUNFT BEI ARMADA IHREM GEBÄUDEREINIGUNGSUNTERNEHMEN IN IHRER NÄHE IN MÜNCHEN UND UMGEBUNG
NACH JAHRELANGE HARTEN ARBEIT SIND WIR IN DER LAGE IHNEN DIE PERFEKTE LÖSUNG VORZUSCHLAGEN
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ARMADA immer eine glänzende Idee
Glänzende Fliesen, saubere Räumlichkeiten, hygienisch reine Umgebungen: Die Liebe zum Gebäudereiniger-Handwerk macht die ARMADA zu einem zuverlässigen Partner. Ob in Büroimmobilien, Privatemhaushalten, Praxen, Ladenlokalen, Kaufhäusern, Schulen, Kindergärten, Sportstudios, Hotels oder Pensionen – wir setzen neue Maßstäbe in der Reinigung.
Durch optimale und ressourcenschonende Prozesse erhalten wir Werte und schaffen ein sauberes Umfeld in Ihren vier Wänden, ob in Ihrem ZUHAUSE oder in Ihrem BÜRO in dem Sie sich Ihre Kunden wie auch Ihre Mitarbeiter gleichermaßen wohlfühlen. Und dort, wo es darauf ankommt, sorgen wir zuverlässig für Hygiene. Dabei achten wir auch auf den Einsatz umweltverträglicher Reinigungsmittel. Ausgestattet mit einem überdurchschnittlichen Kosten- und Qualitätsbewusstsein entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen ein maßgeschneidertes Reinigungskonzept.
Steuerbonus für Privathaushalte
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch auch im eigenen Haushalt erbracht werden (z.B. Fensterreinigung, Teppichreinigung, Treppenhausreinigung etc.), kann zusätzlich zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen der allgemeine Steuerbonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 2 EStG). Dieser Steuerbonus wird in Höhe von bis zu 4.000,- Euro (20 Prozent von maximal 20.000,- Euro) gewährt.
Im Rahmen der jährlich Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise (wichtig: nur unbare Zahlungen werden anerkannt)beim Finanzamt ein. Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.
MEHR ERFAHREN - KLICKEN SIE AUF:
BUNDESFINANZMINISTERIUM Anwendungsschreiben zu §
35a EStG